Satzung des Vereins „Unser Freibad“ e.V. Syke

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Unser Freibad“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Syke eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Syke.

§ 2 Vereinszweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.2. Ziel des Vereins ist die Erhaltung eines Freibades in Syke als wichtigen Treffpunkt für Jung und Alt. Der Verein unterstützt die Stadt Syke bei der Erfüllung ihrer kommunalen Verpflichtung, das Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen zu fördern, insbesondere der Einrichtungen für Sport und Erholung.

2.3. Langfristig hat der Verein das Ziel, ein Bäderkonzept Syke mit der Stadt zu erarbeiten. Beispielhafte Themen sind:
Konzept der Jugendarbeit im Freibad (soziale und integrative Aspekte) Konzept der nachhaltigen Entwicklung (ökologische Aspekte/Agenda 21) und der Gestaltung an einem neuen Standort (städteplanerische Aspekte) Konzept der Mitgestaltung durch das Ehrenamt (persönliches Engagement)

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
  • Mitgliederbeiträge
  • Geld- und Sachzuwendungen
  • Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen.

  • § 4 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 5 Mitgliedschaft

    5.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

    5.2 Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages.

    5.3 Die Mitglieder bezahlen einen beliebig hohen Jahresbeitrag zum 01.06. jedes Jahres. Der Mindestbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

    5.4 Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist. Bleibt ein Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Verzug, kann es nach erfolgloser Mahnung ausgeschlossen werden.

    5.5 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung
  • durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist
  • durch Tod.

  • 5.6 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einzahlungen und keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

    § 6 Organe

    6.1. Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

  • 6.2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

    § 7 Mitgliederversammlung

    7.1. Die Mitgliederversammlung trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von dem/der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen per Aushang im Hallenbad einberufen.

    Der/Die Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 15 % der Mitglieder das unter Angabe des Grundes verlangen. Der/Die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    Entscheidung über Satzungsänderung und grundsätzliche Fragen
    Festsetzung der Mindestbeitragshöhe
    Wahl und Entlastung des Vorstandes
    Entgegennahme und Beschlussfassung über den Jahresbericht mit Rechnungs- und Prüfungsbericht Wahl der Kassenprüfer/innen
    Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes

    7.4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmmehrheit; Satzungsänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Das Stimmrecht kann nur vom Mitglied persönlich ausgeübt werden. Die 
Übertragung auf eine andere Person ist bei natürlichen Personen unzulässig. Dies gilt nicht für juristische Personen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

    7.5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit aller möglichen Stimmen.

    § 8 Vorstand

    8.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenwart/in

  • 8.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

    8.3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Die Wahl ist geheim, wenn nicht einstimmig anders beschlossen wird. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

    8.4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

    8.5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • Leitung der Mitgliederversammlung
  • Berichts- und Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

  • 8.6. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Schriftliche Beschlüsse im Wege des Umlaufverfahrens sind zulässig.

    8.7. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

    § 9 Auflösung

    9.1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

    9.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die Stadt Syke, die es unmittelbar und ausschließlich nachweislich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.04.2016 beschlossen.

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    Kontakt

    "Unser Freibad" e.V. Syke
    1. Vorsitzende: 
    Sylke Bischoff
    E-Mail

    Die Schwimmmeister der Stadt Syke erreichen Sie unter
    Telefon: 04242 3000

    "Unser Freibad" e.V. Syke

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    BIC: BRLADE21SYK

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    BIC: GENODEF1SHR