Aufsichtspflicht im Schwimmbad

Kinder unter sieben Jahren bedürfen nach den Richtlinien des Bundesfachverbands Öffentliche Bäder einer Aufsichtsperson.

Sie dürfen nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson in ein Schwimmbad. Diese Begleitperson darf höchstens drei Kinder unter sieben Jahren beaufsichtigen. Das heißt, gerade auf Kinder, die nicht schwimmen können, muss man aufpassen – auch wenn sie Schwimmflügel tragen.

Das Babybecken darf grundsätzlich nur unter Aufsicht der Eltern genutzt werden. Die Schwimmmeister müssen verschiedene Bereiche im Blick haben und können nicht ununterbrochen auf jedes Kind aufpassen. Eine Verkehrssicherungspflicht kann keine lückenlose Sicherheit bieten.